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§ 39 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 LwahlG – Stimmabgabe

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

(2) Die Wählerin oder der Wähler gibt

  1. 1.

    ihre oder seine Erststimme in der Weise ab, dass sie oder er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,

  2. 2.

    ihre oder seine Zweitstimme in der Weise ab, dass sie oder er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

(3) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.