§ 34 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 6 – Sonstige Wahlvorbereitungen
§ 34 LwahlG – Bestimmung und Ausstattung der Wahlräume
(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen geeigneten Wahlraum.
(2) Der Wahlraum muss so ausgestattet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird.