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§ 33 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 6 – Sonstige Wahlvorbereitungen

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LwahlG – Herstellung und Inhalt der Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die Wahlbriefumschläge (§ 22) werden amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält:

  1. 1.

    für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge,

  2. 2.

    für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien sowie die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten.

(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die sich an der letzten Landtagswahl beteiligt haben, richtet sich nach der von ihnen bei dieser Wahl erreichten Stimmenzahl. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge des Namens dieser Parteien an.

(4) Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Kreiswahlvorschläge sonstiger Parteien schließen sich in alphabetischer Reihenfolge des Namens dieser Parteien an. Es folgen Kreiswahlvorschläge von parteilosen Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens.