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§ 32 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 6 – Sonstige Wahlvorbereitungen

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 LwahlG – Nachwahl

(1) Stirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem Wahlkreis nach der Zulassung ihres oder seines Wahlvorschlages und vor Beginn der Wahl, so ist die Wahl im Wahlkreis von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter abzusagen und um höchstens sechs Wochen zu verschieben (Nachwahl).

(2) Eine Nachwahl findet ferner statt, wenn die Wahl in einem Wahlkreis infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann. In diesem Fall setzt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport den Tag der Nachwahl fest.

(3) Die Verteilung der Sitze aus den Listen ist nach dem Ergebnis der Nachwahl zu berichtigen.