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§ 30 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 LwahlG – Beseitigung von Mängeln

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des § 25 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    die nach § 26 Abs. 4 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

  3. 3.

    bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 24 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die in § 26 Abs. 5 genannten Unterlagen nicht beigebracht sind,

  4. 4.

    die Bewerberin oder der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Person nicht feststeht, oder

  5. 5.

    die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 31 Abs. 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Verfügungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den für die Zulassung zuständigen Wahlausschuss anrufen.