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§ 26 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LwahlG – Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann nur auf einem Kreiswahlvorschlag benannt sein. Sie oder er kann gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in der Landesliste derselben Partei auftreten. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf der Landesliste unterliegt keinen Beschränkungen.

(2) Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(3) Jeder Wahlvorschlag einer Partei muss deren Namen tragen. Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleiterin oder der Wahlleiter einen Zusatz verlangen.

(4) Wahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesvorstandes die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), auf deren Bereich sich der Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt. Wahlvorschläge der in § 24 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem, ebenso wie Kreiswahlvorschläge für parteilose Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, von mindestens 100 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Im Einzelnen sind erforderlich:

  1. 1.

    für einen Kreiswahlvorschlag Unterschriften von mindestens 100 Wahlberechtigten,

  2. 2.

    für eine Landesliste Unterschriften von mindestens 1.000 Wahlberechtigten;

die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Kreiswahlvorschlages müssen im Wahlkreis wahlberechtigt sein.

(5) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber für eine Partei auf, so sind dem Wahlvorschlag beizufügen

  1. 1.

    die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 23,

  2. 2.

    die Versicherung an Eides statt der Bewerberin oder des Bewerbers,

    1. a)

      dass sie oder er Mitglied der Partei ist, für die sie oder er sich bewirbt, und dass sie oder er keiner weiteren Partei angehört, oder

    2. b)

      dass sie oder er keiner Partei angehört.

Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist bei Kreiswahlvorschlägen die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, bei Landeslisten die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter zuständig; sie sind Behörden im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.