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§ 24 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LwahlG – Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige

(1) Wahlvorschläge können von Parteien sowie von parteilosen Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

(2) Parteien, die nicht mit mindestens einer oder einem für sie in Schleswig-Holstein gewählten Abgeordneten im Bundestag oder im Landtag vertreten sind, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 82. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Landesorganisation der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort den Landesvorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    die Parteibezeichnung fehlt,

  3. 3.

    die nach Absatz 2 Satz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften oder die nach Absatz 2 Satz 4 der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen oder

  4. 4.

    die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, sodass ihre Person nicht feststeht. Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Landesvorstand den Landeswahlausschuss anrufen.

(4) Hat eine Partei keinen Landesverband, so treten bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 die Vorstände der im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes) an die Stelle des Landesvorstandes.

(5) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

  1. 1.

    welche Parteien mit mindestens einer oder einem für sie in Schleswig-Holstein gewählten Abgeordneten im Bundestag oder im Landtag vertreten sind,

  2. 2.

    welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist abweichend von § 14 Absatz 3 eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Die Feststellung ist von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben.

(6) Gegen die Feststellung des Landeswahlausschusses nach Absatz 5, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach der Bekanntgabe Beschwerde zum Landesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des 52. Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.

(7) Absatz 6 gilt nicht für eine Neuwahl des Landtages im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode.

(8) Die Wahlvorschläge werden getrennt für die Wahlkreise (Kreiswahlvorschläge) und für den Verhältnisausgleich (Landeslisten) aufgestellt. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen. Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden.