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§ 23 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LwahlG – Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber

(1) Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung hierzu gewählt worden ist.

(2) Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber können gewählt werden

  1. 1.

    in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei (Wahlkreisversammlung) oder

  2. 2.

    in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei (Landesversammlung).

In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerberinnen und Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentrittes in diesen Wahlkreisen zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei gewählt werden (gemeinsame Wahlkreisversammlung).

(3) Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber sind in einer Landesversammlung zu wählen.

(4) Zu den Versammlungen nach den Absätzen 2 und 3 sind die Mitglieder oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei mit mindestens einer dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Delegierten werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Unter den vorgeschlagenen Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

(5) Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl hervorgehen muss. Die Niederschrift muss von mindestens zehn Personen, die an der Versammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; unter ihnen muss sich der Wahlvorstand der Versammlung befinden.

(6) Die Wahlen dürfen frühestens 44 Monate, für die Delegiertenversammlung frühestens 38 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtags stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(7) Das Nähere über die Wahl der Delegierten, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber bleibt der Regelung durch Satzung der Parteien vorbehalten.

(8) Wenn eine nach den Absätzen 1 bis 7 ordnungsgemäß gewählte Person nach dem 66. Tag vor der Wahl und vor der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 31 Abs. 1 ) stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder wenn von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter innerhalb dieser Frist Bedenken gegen ihre Wählbarkeit erhoben werden, so kann eine neue Bewerberin oder ein neuer Bewerber auch von einem satzungsgemäß oder von der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung (Absätze 1 bis 3) dazu ermächtigten Organ der Partei gewählt werden, das mindestens sieben Mitglieder haben muss. Absatz 4 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.