§ 20 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 3 – Wählerverzeichnisse
§ 20 LwahlG – Einsprüche und Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis
Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet die Gemeindewahlbehörde. Gegen ihre Entscheidung kann bei ihr Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter.