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§ 11 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LwahlG – Landeswahlausschuss und Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter

(1) Der Landeswahlausschuss besteht aus der Landeswahlleiterin als der Vorsitzenden oder dem Landeswahlleiter als dem Vorsitzenden sowie acht Beisitzerinnen und Beisitzern und zwei Richterinnen und Richtern des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von der Landesregierung auf unbestimmte Zeit ernannt; sie können jederzeit abberufen werden. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten nach den Vorschlägen der Parteien berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien berücksichtigt werden. Die Richterinnen und Richter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor jeder Wahl auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein berufen.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter führt die Geschäfte des Landeswahlausschusses. Sie oder er trägt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Land.