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§ 10 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LwahlG – Wahlorgane und Wahlbehörden

(1) Wahlorgane sind

  1. 1.

    der Landeswahlausschuss und die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für das Land,

  2. 2.

    der Kreiswahlausschuss und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter für den Wahlkreis,

  3. 3.

    der Wahlvorstand oder mehrere Wahlvorstände für den Wahlbezirk,

  4. 4.

    in den Fällen des § 18 Absatz 3 und 4 der Wahlvorstand oder mehrere Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in den Gemeinden sind die Gemeindewahlbehörden zuständig, soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.