§ 84 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Dritter Unterabschnitt – Volksentscheid
§ 84 LWahlG – Bekanntmachung der Auflösung des Landtags
Die Auflösung des Landtags ist nach der öffentlichen Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksentscheids vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.