Gesetze

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§ 84 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Dritter Unterabschnitt – Volksentscheid

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 LWahlG – Bekanntmachung der Auflösung des Landtags

Die Auflösung des Landtags ist nach der öffentlichen Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksentscheids vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.