§ 79 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Dritter Unterabschnitt – Volksentscheid
§ 79 LWahlG – Stimmabgabe
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Abstimmende durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit "Ja" oder "Nein beantworten will. § 45 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, deren Inhalt aber miteinander nicht vereinbar ist, zur Abstimmung, kann zu jedem der Gesetzentwürfe eine Stimme mit "Ja", oder eine Stimme mit "Nein" abgegeben werden.