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§ 74 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Zweiter Unterabschnitt – Volksbegehren

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 LWahlG – Behandlung des Volksbegehrens im Landtag

(1) Der Landtag beschließt innerhalb von drei Monaten nach der Unterbreitung über das Volksbegehren. Die Vertreter des Volksbegehrens haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen des Landtags.

(2) Nimmt der Landtag im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 den begehrten Gesetzentwurf unverändert an oder beschließt er im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 2 seine Auflösung, entfällt der Volksentscheid. Die Entscheidung ist den Antragstellern zuzustellen und öffentlich bekannt zu machen.

(3) Beschließt der Landtag im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 ein Gesetz, mit dem der begehrte Gesetzentwurf inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand angenommen wird, so stellt auf Antrag der Antragsteller der Landtag die Erledigung des Volksbegehrens fest; der Volksentscheid entfällt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Lehnt der Landtag das Volksbegehren ab, so kann er dem Volk mit dem begehrten Gesetzentwurf einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen.