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§ 7 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen → Dritter Unterabschnitt – Wählerverzeichnisse und Wahlscheine

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LWahlG – Rechtsbehelfe gegen das Wählerverzeichnis

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen.

(2) Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung kann binnen drei Tagen Beschwerde an den Kreiswahlleiter erhoben werden.

(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Wahlbeanstandung nach den Bestimmungen des Landeswahlprüfungsgesetzes zulässig.

(4) Auf Grund der Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen.