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§ 69 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Zweiter Unterabschnitt – Volksbegehren

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 LWahlG – Inhalt der Eintragung

(1) Die Eintragung muss neben der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des Stimmberechtigten sowie den Tag der Eintragung in deutlich lesbarer Form enthalten. Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig.

(2) Erklärt ein Stimmberechtigter, dass er nicht schreiben kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, sich in die Eintragungsliste einzutragen, so wird die Eintragung durch die Feststellung dieser Erklärung ersetzt. Dies gilt nicht für Eintragungen, die außerhalb der Gemeindeverwaltung gesammelt werden.

(3) Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.