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§ 64 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Zweiter Unterabschnitt – Volksbegehren

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 LWahlG – Entscheidung über den Zulassungsantrag

(1) Über den Zulassungsantrag entscheidet die Landesregierung. Dem Antrag muss stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 61 und 63 erfüllt sind. § 6 Abs. 1 des Konnexitätsausführungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Enthält der Antrag behebbare Verstöße gegen § 63, ist den Antragstellern eine angemessene Frist, höchstens jedoch ein Monat, zur Beseitigung der Mängel zu gewähren. Satz 1 gilt nicht für fehlende Unterschriften. Nach Ablauf der Frist können Mängel nicht mehr behoben werden.

(3) Die Entscheidung der Landesregierung ist vom Landeswahlleiter den Antragstellern zuzustellen und öffentlich bekannt zu machen. Wird dem Antrag stattgegeben, macht ihn der Landeswahlleiter in der zugelassenen Form mit Beginn und Ende der Frist, innerhalb der die Eintragung für das Volksbegehren erfolgen kann (Eintragungsfrist), öffentlich bekannt. Wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen, ist die Entscheidung zu begründen.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so haben die Antragsteller unverzüglich eine Internetseite einzurichten und die Adresse der Internetseite dem Landeswahlleiter vor der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 2 mitzuteilen, der sie in die Bekanntmachung aufnimmt. Unter der Internetseite sind während der gesamten Eintragungsfrist die in § 63 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. § 60e Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.