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§ 63 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Zweiter Unterabschnitt – Volksbegehren

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 LWahlG – Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich an die Landesregierung zu richten.

(2) Der Antrag muss

  1. 1.
    den vollständigen Wortlaut des Gegenstandes des beantragten Volksbegehrens, falls sich das Volksbegehren auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes richtet, einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf enthalten,
  2. 2.
    eine Kurzbezeichnung benennen, die den Gegenstand des Volksbegehrens zutreffend beschreibt,
  3. 3.
    die persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 20.000 Stimmberechtigten tragen, die frühestens ein Jahr vor dem Eingang des Antrags bei der Landesregierung geleistet worden ist,
  4. 4.
    drei stimmberechtigte Personen und deren Ersatzpersonen benennen, die gemeinschaftlich ermächtigt sind, die Antragsteller bei allen mit dem Volksbegehren zusammenhängenden Geschäften zu vertreten.

(3) § 60e Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 3 muss der Antrag

  1. 1.
    innerhalb eines Monats nach dem Gesetzesbeschluss gestellt werden (Artikel 115 Abs. 2 der Verfassung),
  2. 2.
    abweichend von Absatz 2 Nr. 3 die Unterschrift von mindestens 10.000 Stimmberechtigten tragen.

(5) Von der Beibringung der Unterschriften nach Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 4 Nr. 2 ist abzusehen, wenn der Landesvorstand einer im Landtag vertretenen Partei oder Wählervereinigung den Antrag stellt.