§ 60h LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Erster Unterabschnitt – Volksinitiative
§ 60h LWahlG – Zurücknahme des Antrags
Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag kann bis zur Entscheidung des Landtags nach § 60f Abs. 1 Satz 1 durch schriftliche Erklärung der Antragsteller zurückgenommen werden. Als Zurücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften durch die Unterzeichner, dass dadurch deren Anzahl unter 30.000 sinkt. Die Zurücknahme ist dem Präsidenten des Landtags gegenüber zu erklären.