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§ 60a LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Siebter Unterabschnitt – Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 60a LWahlG – Staatliche Mittel für Wählervereinigungen und Einzelbewerber

(1) Mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und Bewerbern eines nach Maßgabe der §§ 33 und 34 von Stimmberechtigten eingereichten Wahlkreisvorschlags (Einzelbewerbern) werden die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfs nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts erstattet.

(2) Eine Wählervereinigung, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der Landtagswahl mindestens 1 vom Hundert der im Land abgegebenen gültigen Landesstimmen erreicht hat, erhält einen Betrag von 2,80 EUR für jede für sie abgegebene gültige Landesstimme.

(3) Wählervereinigungen, für die keine Landesliste oder Bezirkslisten zugelassen waren, und Einzelbewerber erhalten einen Betrag von 2,80 EUR für jede für sie abgegebene gültige Wahlkreisstimme, wenn sie nach dem endgültigen Ergebnis der Landtagswahl mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.

(4) Die Festsetzung und die Auszahlung der Mittel sind von der Wählervereinigung oder dem Einzelbewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt.

(5) Die erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplan des Landtags veranschlagt.