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§ 60 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Sechster Unterabschnitt – Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 LWahlG – Folgen eines Partei- oder Vereinsverbotes

(1) Erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Partei oder einen Teil einer Partei für verfassungswidrig (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) oder stellt es fest, dass eine Partei oder ein Teil einer Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist (§ 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes), so verlieren die Abgeordneten und Ersatzpersonen, die dieser Partei oder diesem Teil einer Partei zu irgendeiner Zeit zwischen dem Tag der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung angehört haben, mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft oder ihre Anwartschaft. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass eine Partei oder ein Verein oder ein Teil einer Partei oder eines Vereins eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), so verlieren die Abgeordneten und Ersatzpersonen, die dieser Ersatzorganisation zu irgendeiner Zeit zwischen der Zustellung des Verwaltungsakts und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit desselben angehört haben, mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft oder Anwartschaft. Verbietet die Verwaltungsbehörde einen Verein oder einen Teilverein (§ 3 des Vereinsgesetzes) oder stellt sie fest, dass ein Verein oder ein Teilverein eine Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins oder Teilvereins ist (§ 8 des Vereinsgesetzes), so verlieren die Abgeordneten und Ersatzpersonen, die diesem Verein oder Teilverein zu irgendeiner Zeit zwischen der Zustellung des Verwaltungsakts und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit desselben angehört haben, mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft oder Anwartschaft, sofern sie auf Grund eines Wahlvorschlags dieses Vereins oder Teilvereins gewählt worden sind.

(2) Den Verlust der Mitgliedschaft oder der Anwartschaft nach Absatz 1 stellt das fachlich zuständige Ministerium fest.

(3) Die frei gewordenen Sitze bleiben, wenn sie nicht durch Berufung von Ersatzpersonen nach § 59 besetzt werden können, unbesetzt. In diesem Fall vermindert sich die gesetzliche Zahl der Abgeordneten für den Rest der Wahlperiode entsprechend.