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§ 59 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Sechster Unterabschnitt – Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 LWahlG – Berufung von Ersatzpersonen und Ersatzwahlen

(1) Wenn ein über die Landes- oder Bezirksliste gewählter Bewerber stirbt, seine Wählbarkeit (§ 32) verliert, dem Landeswahlleiter die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt (§ 52 Abs. 1 Satz 2) oder die Annahme der Wahl ablehnt (§ 52 Abs. 3) oder wenn ein über die Landes- oder Bezirksliste gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet (§ 58), so ist sein Nachfolger (§ 35 Abs. 2 Satz 2) als Ersatzperson zu berufen. Ist ein Nachfolger nicht vorhanden oder ist der Nachfolger vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus, so ist als Ersatzperson der nächste noch nicht zum Abgeordneten berufene Bewerber der Liste zu berufen. Sobald ein Nachfolger oder Bewerber nicht mehr der Partei oder Wählervereinigung angehört, die die Liste aufgestellt hat, oder Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung geworden ist, scheidet er als Ersatzperson aus. Unberücksichtigt bleiben ferner Nachfolger und Bewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Landtag verzichtet haben. Ist die Liste der Partei oder Wählervereinigung, der der Ausgeschiedene angehört, erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.

(2) Wenn ein im Wahlkreis gewählter Bewerber stirbt, seine Wählbarkeit (§ 32) verliert, dem Landeswahlleiter die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt (§ 52 Abs. 1 Satz 2) oder die Annahme der Wahl ablehnt (§ 52 Abs. 3) oder wenn ein im Wahlkreis gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet (§ 58), so ist der im Wahlkreisvorschlag benannte Ersatzbewerber (§ 34 Abs. 1 Satz 2) als Ersatzperson zu berufen. Ist ein Ersatzbewerber nicht vorhanden oder ist der Ersatzbewerber vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus, so findet Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend Anwendung. Ist der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordneter einer Partei oder Wählervereinigung, für die keine Landes- oder Bezirksliste zugelassen worden war, oder als Wahlkreisabgeordneter einer Gruppe von Stimmberechtigten gewählt, so findet Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Die Ersatzwahl muss spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt.

(3) Wer seine Wählbarkeit (§ 32) nach dem Wahltag verliert, scheidet als Ersatzperson aus.

(4) Die Feststellung der Ersatzperson und die Bestimmung des Wahltags für die Ersatzwahl obliegt dem Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annimmt. Den bei der Ersatzwahl Gewählten benachrichtigt der Landeswahlleiter nach Maßgabe des § 50 Abs. 3 und des § 52 Abs. 2.