§ 53 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Vierter Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 53 LWahlG – Öffentliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Der Kreiswahlleiter hat das Wahlergebnis für den Wahlkreis mit dem Namen des gewählten Abgeordneten, der Landeswahlleiter das Wahlergebnis für das Land mit den Namen der im Land gewählten Abgeordneten öffentlich bekannt zu geben.