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§ 50 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Vierter Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 LWahlG – Feststellung des Ergebnisses der Landtagswahl

(1) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viel Stimmen im Land für die einzelnen Landes- und Bezirkslisten abgegeben worden sind, wie viel Sitze auf die einzelnen Landes- und Bezirkslisten entfallen und welche Bewerber gewählt sind.

(2) Ist ein über die Landes- oder Bezirksliste gewählter Bewerber nach der Zulassung der Liste, aber vor der Wahl verstorben oder hat er seine Wählbarkeit verloren, so ist, falls für ihn ein Nachfolger benannt wurde, der Nachfolger gewählt.

(3) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses der Landtagswahl durch den Landeswahlausschuss (Absatz 1) die Mitgliedschaft im Landtag mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter spätestens am dritten Werktag vor der ersten Sitzung schriftlich erfolgen muss.