§ 47 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Vierter Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 47 LWahlG – Feststellung des Briefwahlergebnisses
Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wie viel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge sowie auf die einzelnen Landes- und Bezirkslisten entfallen.