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§ 43 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Zweiter Unterabschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 LWahlG – Bekanntgabe der Wahlvorschläge

Spätestens am 34. Tage, in den Fällen des § 25 Abs. 3 spätestens am 12. Tage vor der Wahl hat der Kreiswahlleiter die zugelassenen Wahlkreisvorschläge und der Landeswahlleiter die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten öffentlich bekannt zu machen.