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§ 41 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Zweiter Unterabschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 LWahlG – Prüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung

(1) Der Kreiswahlleiter hat die Wahlkreisvorschläge, der Landeswahlleiter die Landes- und Bezirkslisten unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt der Wahlleiter Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.
    die Form oder Frist des § 36 nicht gewahrt ist,
  2. 2.
    die nach § 34 Abs. 3 und § 35 Abs. 4 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Stimmberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
  3. 3.
    bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung ihr Name fehlt oder die Nachweise des § 37 nicht erbracht sind,
  4. 4.
    bei dem Wahlvorschlag einer Partei, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag oder einer Wählervereinigung, die im Landtag seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten ist, ihre schriftliche Satzung, ihr schriftliches Programm oder der Nachweis der satzungsmäßigen Bestellung des Vorstandes gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 nicht beigefügt ist.

Ist ein Bewerber, Ersatzbewerber oder Nachfolger so mangelhaft bezeichnet, dass seine Person nicht feststeht, oder fehlt die Zustimmungserklärung, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags (§ 42 Abs. 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Im Mängelbeseitigungsverfahren kann gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters der Kreiswahlausschuss, gegen Verfügungen des Landeswahlleiters der Landeswahlausschuss von der Vertrauensperson angerufen werden.