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§ 34 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Zweiter Unterabschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 LWahlG – Wahlkreisvorschlag

(1) Der Wahlkreisvorschlag muss den Namen des Bewerbers enthalten. Neben dem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt werden.

(2) Ein Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden.

(3) Wahlkreisvorschläge von Parteien oder Wählervereinigungen müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Außerdem müssen Wahlkreisvorschläge von mindestens 125 Stimmberechtigten, in den Fällen des § 25 Abs. 3 von wenigstens 50 Stimmberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Stimmberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen. Satz 3 gilt nicht für Parteien, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag und für Wählervereinigungen, die im Landtag seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind.