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§ 33 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Zweiter Unterabschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LWahlG – Wahlvorschlagsrecht

(1) Wahlkreisvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 auch von Stimmberechtigten eingereicht werden. Landes- oder Bezirkslisten können Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen einreichen. Parteien, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie ihre schriftliche Satzung, ihr schriftliches Programm und die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes nachweisen können. Dem Wahlvorschlag einer solchen Partei sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes und dem Wahlvorschlag einer solchen Wählervereinigung Nachweise über die Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung beigefügt werden. Der Landeswahlleiter kann auf Antrag der Partei oder der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung von der Verpflichtung nach Satz 4 befreien, sofern die Nachweise nicht erforderlich sind; seine Entscheidung gilt für das gesamte Wahlgebiet.

(2) Eine Partei oder Wählervereinigung kann nur eine Liste in jedem Bezirk oder eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählervereinigungen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, andere Wahlvorschläge ein Kennwort enthalten.

(4) Als Bewerber, Ersatzbewerber oder Nachfolger kann in einem Wahlvorschlag nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(5) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.