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§ 31 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Erster Unterabschnitt – Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LWahlG – Listenverbindung

(1) Bezirkslisten derselben Partei oder Wählervereinigung gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(2) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Bezirkslisten entsprechend § 29 Abs. 2 verteilt. § 29 Abs. 4 Satz 2 bis 5 und § 30 gelten entsprechend.