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§ 29 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Erster Unterabschnitt – Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LWahlG – Wahl nach Landeslisten und Bezirkslisten, Mandatsverteilung

(1) Für die Verteilung der nach Landes und Bezirkslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landes- und Bezirksliste abgegebenen Landesstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Landesstimmen derjenigen Stimmberechtigten, die ihre Wahlkreisstimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der von Stimmberechtigten oder von einer Partei oder Wählervereinigung vorgeschlagen ist, für die im Bezirk keine Landes- oder Bezirksliste zugelassen ist oder die nicht mindestens 5 v.H. der im Lande abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten hat. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 26 Abs. 1 Satz 1) wird die Zahl der in Satz 2 genannten erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landes- und Bezirkslisten auf der Grundlage der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu berücksichtigenden Landesstimmen verteilt. Dabei erhält jede Landes- und Bezirksliste so viele Sitze, wie sich nach der Teilung der Summe der auf sie entfallenen Landesstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Landesstimmen aller zu berücksichtigenden Landes- und Bezirkslisten durch die Gesamtzahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; zur Bestimmung des höheren Zuteilungsdivisors wird die Gesamtzahl der Landesstimmen für jede einzelne zu berücksichtigende Landes- oder Bezirksliste jeweils durch ihre um 0,5 verringerte Sitzzahl, die im vorausgegangenen Berechnungsschritt ermittelt wurde, geteilt. Als neuer Zuteilungsdivisor wird der Mittelwert zwischen dem kleinsten und zweitkleinsten Divisorkandidaten bestimmt. Sofern zwei oder mehr Divisorkandidaten nach Satz 8 den gleichen Wert haben, ist deren Zahl als neuer Zuteilungsdivisor zu bestimmen. Erhält eine Landes- oder Bezirksliste durch Verringerung der Sitzzahl um 0,5 ein Ergebnis, das kleiner als null ist, wird sie bei der weiteren Bestimmung eines höheren Zuteilungsdivisors nach Satz 7 nicht berücksichtigt. Entfallen zu wenig Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten ist zur Bestimmung eines niedrigeren Zuteilungsdivisors entsprechend den Sätzen 7 bis 9 umgekehrt vorzugehen. Bei den Berechnungen sind der Zuteilungsdivisor, die Divisorkandidaten und die einzelnen Sitzzahlen jeweils auf vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden.

(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Landes- oder Bezirksliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Landesstimmen aller zu berücksichtigenden Landes- und Bezirkslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr abweichend von Absatz 2 Satz 2 bis 12 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 2 bis 12 zugeteilt.

(4) Von der für jede Landesliste ermittelten Zahl der Abgeordneten wird die Zahl der von der Partei oder von der Wählervereinigung in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Von der für jede Bezirksliste ermittelten Zahl der Abgeordneten wird die Zahl der von der Partei oder von der Wählervereinigung in den Wahlkreisen des Bezirks errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Liste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Liste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Liste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(5) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten werden nur Parteien und Wählervereinigungen berücksichtigt, die mindestens 5 v.H. der im Lande abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben.