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§ 26 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Erster Unterabschnitt – Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LWahlG – Zusammensetzung des Landtags, Wahlsystem

(1) Der Landtag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 101 Abgeordneten. Sie werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

(2) Von den Abgeordneten werden 52 nach Wahlkreisvorschlägen in den Wahlkreisen, die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) und Bezirkswahlvorschlägen (Bezirkslisten) gewählt.