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§ 24 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen → Sechster Unterabschnitt – Durchführung der Abstimmung

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LWahlG – Kosten der Abstimmung

Das Land erstattet den Gemeinden die durch die Abstimmung veranlassten notwendigen Ausgaben im Wege der Einzelabrechnung. Bei der Festsetzung werden persönliche und laufende sächliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt. Falls zeitgleich mehrere Abstimmungen oder mit der Abstimmung Kommunalwahlen, Wahlen zum Deutschen Bundestag oder Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, werden die Ausgaben anteilmäßig erstattet.