§ 20 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen → Sechster Unterabschnitt – Durchführung der Abstimmung
§ 20 LWahlG – Wahrung des Wahlgeheimnisses
Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass der Abstimmende unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 2 unbeobachtet abstimmen kann.