Gesetze

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§ 20 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen → Sechster Unterabschnitt – Durchführung der Abstimmung

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LWahlG – Wahrung des Wahlgeheimnisses

Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass der Abstimmende unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 2 unbeobachtet abstimmen kann.