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§ 14 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen → Fünfter Unterabschnitt – Wahlleiter, Wahlausschüsse und Wahlvorstände

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LWahlG – Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände

(1) In Gemeinden, in denen mindestens 50 Stimmberechtigte durch Briefwahl wählen, kann die Gemeindeverwaltung anordnen, dass zur Feststellung des Briefwahlergebnisses besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) gebildet werden. Für jeden Briefwahlvorstand wird vom Bürgermeister aus dem Kreis der Stimmberechtigten ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter ernannt; im Übrigen gilt § 13 Abs. 2 bis 6 entsprechend.

(2) In Gemeinden, in denen keine Briefwahlvorstände gebildet werden, bestimmt die Gemeindeverwaltung, welche Wahlvorstände der allgemeinen Stimmbezirke die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen feststellen.

(3) Ist der Stimmbezirk in die repräsentative Wahlstatistik nach § 54a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einbezogen, so stellt der Wahlvorstand dieses Stimmbezirks die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen der Wähler, die im Wählerverzeichnis für diesen Stimmbezirk eingetragen sind oder hätten eingetragen werden müssen, fest.