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§ 11 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen → Fünfter Unterabschnitt – Wahlleiter, Wahlausschüsse und Wahlvorstände

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LWahlG – Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter

Das fachlich zuständige Ministerium ernennt einen Landeswahlleiter und einen Stellvertreter; der Landeswahlleiter ernennt für jeden Wahlkreis einen Kreiswahlleiter und einen Stellvertreter.