§ 11 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen → Fünfter Unterabschnitt – Wahlleiter, Wahlausschüsse und Wahlvorstände
§ 11 LWahlG – Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter
Das fachlich zuständige Ministerium ernennt einen Landeswahlleiter und einen Stellvertreter; der Landeswahlleiter ernennt für jeden Wahlkreis einen Kreiswahlleiter und einen Stellvertreter.