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§ 39 LWahlG
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

V. – Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatz von Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 39 LWahlG – Listennachfolger

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet, wird der Sitz nach der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist; ein späterer Parteiwechsel des Ausgeschiedenen bleibt unberücksichtigt. Auf der Landesliste bleiben diejenigen Bewerber außer Betracht, die aus der Partei, für die sie bei der Wahl aufgestellt worden sind, ausgeschieden sind oder in der gemäß § 6 vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Auf der Landesliste bleiben ferner Bewerber außer Betracht, die im Wahlkreis gewählt und aus dem Landtag ausgeschieden sind. Ist die Landesliste erschöpft, bleibt der Sitz leer; die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtags vermindert sich entsprechend.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz auf einen Bewerber einer Partei zu, für die keine Landesliste zugelassen ist, oder auf den Bewerber einer Wählergruppe oder auf einen Einzelbewerber, findet eine Ersatzwahl statt. Die Ersatzwahl muss spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt stattfinden, in dem die Voraussetzung dafür eingetreten ist. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. § 32 Abs. 3, §§ 34 und 35 gelten entsprechend.

(3) Die Feststellung, wer nach Absatz 1 als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Dieser benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt; er erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach Satz 2 erfolgenden Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Abgeordneten, dessen Nachfolge er antritt. Gibt der Listennachfolger bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Der Landeswahlleiter macht den Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag im Land bekannt.