§ 34 LWahlG
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
IV. – Verteilung der Sitze
§ 34 LWahlG – Bekanntgabe des Ergebnisses
Der Kreiswahlleiter macht das Ergebnis im Wahlkreis, der Landeswahlleiter das Ergebnis im Land bekannt.