Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 LWahlG
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Wahlvorbereitung

Titel: Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 10 LWahlG – Kreiswahlleiter, Kreiswahlausschuss

(1) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden von den Bezirksregierungen ernannt. Besteht eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis aus mehreren Wahlkreisen, so können ein gemeinsamer Kreiswahlleiter und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss bestellt werden.

(2) Der Kreiswahlleiter ist unbeschadet der allgemeinen Verantwortung des Landeswahlleiters für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Wahlkreis verantwortlich, soweit nicht andere Wahlorgane zuständig sind.

(3) Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die von den zuständigen Kreistagen und Räten der kreisfreien Städte gewählt werden; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Bei kreisangehörigen Gemeinden, die allein oder mit Teilen einer benachbarten kreisfreien Stadt einen Wahlkreis bilden, tritt an die Stelle des Kreistages der Rat dieser Gemeinde. Der Kreiswahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Kreiswahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung.

(4) Der Kreiswahlausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. a)
    über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 Satz 3),
  2. b)
    über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen (§ 21 Abs. 3),
  3. c)
    das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen (§ 32 Abs. 2).