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§ 9 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Wahl zum Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LWahlG – Wahlkreise und Wahlkreisverbände

(1) Das Wahlgebiet wird für die Wahl zum Abgeordnetenhaus in 78 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise eines Bezirks bilden einen Wahlkreisverband.

(2) Die Zahl der Wahlkreise, die in jedem Wahlkreisverband zu bilden sind, legt der Senat fest; sie ist so zu bestimmen, dass auf alle Wahlkreise im Wahlgebiet eine möglichst gleich große Anzahl von Deutschen entfällt.

(3) Der Senat stellt vor jeder Wahl die jedem Wahlkreisverband zustehende Zahl der Wahlkreise fest und macht diese Feststellung spätestens 44 Monate nach Beginn der Wahlperiode im Amtsblatt für Berlin bekannt.

(4) Die örtliche Abgrenzung der Wahlkreise wird von den Bezirken spätestens 47 Monate nach Beginn der Wahlperiode vorgenommen und im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben. Die Wahlkreise innerhalb eines Wahlkreisverbandes sollen eine etwa gleich große Zahl von Deutschen haben.

(5) Bei einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode gilt die Wahlkreiseinteilung der letzten Wahl.