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§ 5 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Erster Abschnitt – Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb und Verlust des Sitzes

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LWahlG – Erwerb des Sitzes

(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die in das Abgeordnetenhaus gewählten Personen, der zuständige Bezirkswahlleiter benachrichtigt die in die Bezirksverordnetenversammlung gewählten Personen. Nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses erfolgt die Benachrichtigung durch die Senatsverwaltung für Inneres, nach dem ersten Zusammentritt der Bezirksverordnetenversammlung durch das für Wahlen zuständige Amt des Bezirksamtes.

(2) Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 3 mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung hin form- und fristgerechten Annahmeerklärung, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Abgeordnetenhauses (§ 7 Abs. 3).

(3) Gibt eine gewählte Person bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Satz 1 gilt nicht für Gewählte, die den nach § 26 Abs. 2 und 5 erforderlichen Nachweis erbringen müssen; wird von ihnen dieser Nachweis nicht oder nicht fristgerecht erbracht, so gilt die Wahl als nicht angenommen.