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§ 34 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Siebenter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 LWahlG – Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Der Senat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Rechtsverordnung (Landeswahlordnung); in ihr können auch die in diesem Gesetz und in der Wahlordnung bestimmten Fristen und Termine für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses abgekürzt werden.

(2) Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Senatsverwaltung für Inneres.