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§ 20 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Wahl zum Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LWahlG – Nachwahl und Ersatzwahl

(1) Konnte die Wahl in einzelnen Stimmbezirken nicht durchgeführt werden, so bestimmt der Landeswahlleiter einen Wahltag für eine Nachwahl innerhalb von drei Wochen. Die Nachwahl findet mit demselben Wahlverzeichnis und denselben Wahlvorschlägen wie zur Hauptwahl statt.

(2) Findet nach § 14 Absatz 5 eine Ersatzwahl im Wahlkreis statt, so bestimmt der Landeswahlleiter den Wahltag. Für die Ersatzwahl werden neue Wahlverzeichnisse zu Grunde gelegt. Das Wahlrecht (§ 1) und die Wählbarkeit (§ 4) richten sich nach dem Tag der Ersatzwahl. Für die Ersatzwahl werden neue Wahlkreisvorschläge eingereicht. Personen, die bereits Mitglied des Abgeordnetenhauses sind, können nicht aufgestellt werden.

(3) Bei der Ersatzwahl wird nur mit der Erststimme nach § 16 gewählt. Das Ergebnis der Ersatzwahl hat nur Bedeutung für die Mehrheitswahl im Wahlkreis. § 19 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung; § 19 Abs. 2 findet keine Anwendung.