§ 19 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin
Zweiter Abschnitt – Wahl zum Abgeordnetenhaus
§ 19 LWahlG – Überhangmandate und ihr Ausgleich
(1) Den Parteien verbleiben die in den Wahlkreisen errungenen Sitze (§ 16) auch dann, wenn sie die nach § 17 ermittelte Anzahl von Sitzen übersteigen (Überhangmandate).
(2) Im Fall des Absatzes 1 erhöht sich die Anzahl der Sitze umso viele, wie erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Wahlgebiet nach dem Verhältnis der gesamten Zweitstimmenzahl der Parteien im Wahlgebiet zu gewährleisten (Ausgleichsmandate). Das Nähere über die Berechnung bestimmt die Landeswahlordnung.