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§ 15 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Wahl zum Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LWahlG – Stimmen

(1) Die Wahlberechtigten haben zwei Stimmen, eine Stimme für die Wahl einer Person im Wahlkreis (Erststimme) und eine Stimme für die Wahl einer Bezirksliste im Wahlkreisverband oder für die Wahl einer Landesliste im Wahlgebiet (Zweitstimme). Die Wahlberechtigten können mit der Zweitstimme eine andere Partei wählen als die, der sie ihre Erststimme gegeben haben.

(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.
    nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis zu verwenden ist,
  2. 2.
    keine Kennzeichnung enthält,
  3. 3.
    die Wahlabsicht nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
  4. 4.
    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. 1.
    der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. 2.
    der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält,
  3. 3.
    dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
  4. 4.
    weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
  5. 5.
    der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit vorgeschriebener Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
  6. 6.
    die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben ist,
  7. 7.
    kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder
  8. 8.
    ein Stimmzettel benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlergebnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht.

Die Stimmen der zurückgewiesenen Wahlbriefe gelten als nicht abgegeben.