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§ 14 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Wahl zum Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LWahlG – Ausscheiden von Bewerbern, Bewerberinnen und Abgeordneten

(1) Fällt eine auf einem Wahlkreisvorschlag benannte Person zwischen der Einreichung des Wahlvorschlages und der Annahme der Wahl aus oder erklärt sie, dass sie von der Kandidatur zurücktritt, so tritt an ihre Stelle die erste Person aus der Bezirksliste oder der Landesliste derselben Partei; eine aus einer Liste ausgeschiedene Person wird durch die nächste Person auf der Liste ersetzt. Ist für einen Wahlkreisvorschlag keine Ersatzperson vorhanden, so fällt er aus; die auf diesen Wahlkreisvorschlag abgegebenen Stimmen sind ungültig. Das Recht der Parteien, vor Ablauf der Einreichungsfrist nach den Vorschriften der Landeswahlordnung neue Wahlvorschläge einzureichen oder die Wahlvorschläge zu ändern, bleibt unberührt; für die neuen oder geänderten Wahlvorschläge muss die gleiche Anzahl von Unterstützungsunterschriften (§ 10 Abs. 8) eingereicht werden wie für den ursprünglichen Wahlvorschlag.

(2) Der Rücktritt von der Kandidatur ist gegenüber dem Landeswahlleiter oder dem zuständigen Bezirkswahlleiter schriftlich zu erklären. Die Rücktrittserklärung kann nicht widerrufen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ein Neudruck der Stimmzettel nicht erforderlich. Auf den Ausfall des Wahlkreisvorschlages soll durch Anschläge in den Wahllokalen des betroffenen Wahlkreises hingewiesen werden.

(4) Erklärt eine auf einem Wahlkreisvorschlag einer Partei gewählte Person, dass sie die Wahl nicht annimmt, so tritt an ihre Stelle die nächste zu berufende Person aus der Bezirksliste oder der Landesliste. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Abgeordnetenhauses stirbt oder aus sonstigen Gründen seinen Sitz verliert, es sei denn, dass sich aus der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Nr. 4) oder aus der Neufeststellung des Wahlergebnisses (§ 6 Abs. 1 Nr. 5) etwas anderes ergibt. Ist die Liste, auf der die ausgeschiedene Person aufgestellt worden ist, erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.

(5) Ist die ausgeschiedene Person aus einem Wahlkreisvorschlag gewählt worden und keine Ersatzperson aus einer Liste vorhanden, so findet unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ausfall, in diesem Wahlkreis eine Ersatzwahl (§ 20 Abs. 2 und 3) statt. Die Ersatzwahl unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten das Abgeordnetenhaus neu gewählt wird.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 4 bleiben bei der Nachfolge aus der Liste einer Partei diejenigen Personen unberücksichtigt, die in einem Wahlkreis kandidieren oder gewählt worden sind; das Gleiche gilt für diejenigen, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen (§§ 1 und 4) nicht mehr erfüllen oder nicht mehr Mitglied der Partei sind, die die Liste eingereicht hat, es sei denn, sie haben schon bei ihrer Aufstellung dieser Partei nicht angehört.