§ 11 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin
Zweiter Abschnitt – Wahl zum Abgeordnetenhaus
§ 11 LWahlG – Verbindung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge können vorbehaltlich des § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht miteinander verbunden werden. Gemeinsame Wahlvorschläge dürfen nicht aufgestellt werden.