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§ 1 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Erster Abschnitt – Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb und Verlust des Sitzes

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LWahlG – Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tage der Wahl

  1. 1.

    das 16. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin ihren Wohnsitz haben und

  3. 3.

    nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Als Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist angemeldete Wohnung, bei mehreren Wohnungen die im Melderegister verzeichnete Hauptwohnung. Für Personen, die unter keiner Anschrift im Melderegister verzeichnet sind, gilt als Wohnsitz der tatsächliche Aufenthaltsort.

(3) Für Gefangene und für Personen, die auf Grund Gerichtsentscheids zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht sind, gilt als Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 die Anstalt auch in den Fällen, in denen die Gefangenen weder in der Anstalt noch unter einer anderen Anschrift gemeldet sind.