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§ 83 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Siebenter Teil – Küsten → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 83 LWaG – Küstenschutz

(1) Der Schutz der Küsten durch den Bau, die Unterhaltung und Wiederherstellung von See-, Bodden- und Haffdeichen (Deiche), Buhnen, Deckwerken und von anderen technischen Einrichtungen und Maßnahmen einschließlich biologischer Maßnahmen, sowie durch die Sicherung, Erhaltung und Wiederherstellung der seewärtigen Dünen und des Strandes (Küstenschutz) ist eine öffentliche Aufgabe. Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter. Die Pflicht zur Sicherung der Küsten erstreckt sich auf den Schutz von im Zusammenhang bebauten Gebieten.

(2) Die Durchführung des Küstenschutzes ist eine öffentliche Aufgabe von Küstenschutzverbänden, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift errichtet werden. Bis zu dem Zeitpunkt zu dem die neuen Küstenschutz und Deichverbände ihre Tätigkeit aufnehmen, obliegt die Aufgabenerfüllung dem bisher Verpflichteten.

(3) Die Aufgabe zur Durchführung des Küstenschutzes erstreckt sich nicht auf den Bau, die Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen die ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut dienen. Diese Aufgabe obliegt den durch dieses Gesetz für die Gewässerunterhaltung gebildeten Unterhaltungsverbänden im jeweiligen Verbandsgebiet. Deiche mit dieser Bedeutung werden nach Anhörung des zuständigen Unterhaltungsverbandes von der obersten Wasserbehörde festgestellt und im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht.