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§ 74 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Fünfter Teil – Sicherung des Hochwasserabflusses → Erster Abschnitt – (weggefallen)

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 74 LWaG – Schutz der Deiche

(1) Jede Benutzung der Deiche und ihrer beiderseitigen, mindestens drei Meter breiten Schutzstreifen, die ihre Wehrfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzulässig. Zum Schutz der Deiche und ihrer Schutzstreifen ist insbesondere verboten:

  1. 1.

    das Reiten, das Treiben von Vieh, das Weiden von Großvieh oder das Halten von anderen Haus- und Nutztieren mit Ausnahme der vertraglich geregelten Schafhütung,

  2. 2.

    das Betreten außerhalb der angelegten Wege und Übergänge außer zur befugten Jagdausübung,

  3. 3.

    das Fahren mit Fahrzeugen aller Art und das Parken,

  4. 4.

    das Lagern von Stoffen,

  5. 5.

    das Errichten oder Verändern von Bauwerken und Anlagen, das Aufstellen, Lagern oder Ablagern von Gegenständen aller Art sowie das Verlegen von Rohren, Kabeln und anderen Leitungen,

  6. 6.

    das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern,

  7. 7.

    das Abbrennen von Gräsern oder Treibseln die Beschädigung oder das Entfernen der Grasnarbe,

  8. 8.

    das Vornehmen von Abgrabungen.

Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht nur die Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Wehrfähigkeit, der Unterhaltung, der Wiederherstellung oder der Verteidigung des Deiches oder der Bewirtschaftung der Schutzstreifen und des Vorlandes dienen.

(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen des Deiches genehmigen, wenn die Wehrfähigkeit und die ordnungsgemäße Unterhaltung des Deiches nicht beeinträchtigt werden und entweder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde oder eine Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

(4) Das Beweiden von Deichen mit Schafen soll als spezielle Deichpflege finanziell gefördert werden.

Zu § 74: Geändert durch G vom 8. 6. 2021 (GVOBl. M-V S. 866).